Reine E-Autos (und Brennstoffzellenfahrzeuge) werden bis zu einem Netto-Listenpreis (ohne Sonderausstattung) von 40.000 Euro mit 4.500 Euro aus der Staatskasse bedacht – bis dahin beträgt dieser Bundesanteil des sogenannten Umwelt- und Innovationsbonus noch 6.000 Euro. In der Fahrzeugpreisklasse über 40.000 bis maximal 65.000 Euro unterstützt der Staat den E-Neuwagenkauf ab dem Jahreswechsel mit 3.000 Euro (statt bislang 5.000 Euro).
Wichtig: Elektrofahrzeuge, die teurer sind, erhalten keine Förderung mehr, genauso wie Plug-in-Hybride. Zudem wird die Prämie ab dem 1. September 2023 nur noch Privatpersonen gewährt – Dienstwagen und andere gewerblich genutzte Fahrzeuge sind dann nicht mehr förderfähig. Weitere Anpassungen stehen zum 1. Januar 2024 auf dem Plan: Mit diesem Stichtag wird für den Bundesanteil die Bemessungsgrenze für Elektrofahrzeuge auf einen maximalen Netto-Listenpreis von 45.000 festgesetzt – der Förderbetrag liegt dann bei 3.000 Euro.¹⁾
So profitieren Geschäftskundinnen und -kunden von der neuen E-Förderung – aber nur von Januar bis August 2023¹⁾
Der Umweltbonus setzt sich derzeit zu zwei Dritteln aus einem staatlichen Anteil (Bundesanteil), sowie zu einem Drittel aus einem Herstelleranteil zusammen.
Ebenfalls wichtig zu wissen
Maßgeblich für den Bundesanteil bei der Förderung ist weiterhin das Datum des Förderantrags, für diesen wiederum ist eine Fahrzeugzulassung nötig sowie die Bestätigung des gewährten Herstelleranteils. Der Anteil der Hersteller soll künftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen. Hierzu ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMVK) mit den Herstellern im Austausch. Weiterhin bestehen bleiben die Vorteile bei der Kfz- und Dienstwagenbesteuerung.
Langsamer Rückzug aus der Förderung
Dass Länder wie Deutschland ihre Förderausgaben drosseln, ist eine Europa-übergreifende Entwicklung: Der Autoherstellerverband ACEA identifizierte im Jahr 2020 noch 20 nationale Kauf-Förderprogramme in der EU, Tendenz seither sinkend. Als Grund für die Einschränkung oder Beendigung werden oftmals Sparmaßnahmen in den Haushalten genannt beziehungsweise die Erreichung definierter Marktziele.
In Frankreich zum Beispiel sinkt der Beitrag von vorher 6.000 Euro auf 5.000 Euro, gleichzeitig endet dort die Förderung von Plug-in-Hybriden. In den Niederlanden sinkt die Förderung stufenweise bis zum Jahr 2025 – die Nachfrage übersteigt dort das jährliche Budget aber regelmäßig so stark, dass die Prämien nur wenige Monate erhältlich sind. Italien und Spanien halten dagegen an den bisherigen Förderungen von BEV und PHEV fest – und bieten ergänzend Abwrackprämien an. Am deutlichsten schränken Großbritannien und Schweden ihre finanziellen Unterstützungen ein: Ab 2023 erhalten voll- und teilelektrische Fahrzeuge überhaupt keine Prämie mehr (in Schweden bereits seit dem vergangenen November).
Etwas anders sieht es in Norwegen aus, das den Kauf elektrischer Neufahrzeuge bisher komplett von der Mehrwertsteuer befreit hat. Dies ändert sich nun, allerdings erst ab einem bestimmten Nettoeinkaufspreis: Mit dem Jahreswechsel fallen ab 500.000 Kronen – das entspricht etwa 50.000 Euro – ein Mehrwertsteuersatz von 25 Prozent an, und zwar ab der ersten Krone.
Ebenfalls eine steuerliche Erleichterung, allerdings bei der privaten Nutzung eines elektrischen Dienstwagens, bietet Deutschland: Hier sind E-Autos, die bis spätestens 31.12.2025 erstmals zugelassen werden, bis zum 31.12.2030 von der Kfz-Steuer befreit. Als Dienstwagen genutzte Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride werden über Sonderregelungen zum geldwerten Vorteil zudem begünstigt.
Aktuelles zum Thema
¹⁾Mit Stand vom 01.01.2023 setzt sich der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge, die sich zum Zeitpunkt des Antrags auf der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) befinden, zu zwei Dritteln aus einem staatlichen Anteil (Bundesanteil), der vom BAFA, Referat 422, Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn, www.bafa.de ausgezahlt wird, sowie zu einem Drittel aus einem Herstelleranteil zusammen. Der Erwerb (Kauf oder Leasing) darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, es sei denn, der jeweilige Fördermittelgeber hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geschlossen. Antragsberechtigt sind bis zum 31.08.2023 Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Ab dem 01.09.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten auf Privatpersonen reduziert. Das Fahrzeug muss mindestens 12 Monate in Deutschland auf den/die Antragsteller/in zugelassen werden. Wird das Fahrzeug geleast kann die jeweils volle Fördersumme nur ab einem Leasingzeitraum von mindestens 24 Monaten gewährt werden.
Bei Erwerb eines neuen reinen Elektrofahrzeugs verbunden mit dessen Zulassung und Antragsstellung beim BAFA im Jahr 2023 beträgt der Umweltbonus für Basismodelle bis zu einem BAFA-Nettolistenpreis von 40.000 Euro 6.750 Euro (verdoppelter Bundesanteil i. H. v. 4.500 Euro, Herstelleranteil i. H. v. 2.250 Euro), von über 40.000 Euro bis zu maximal 65.000 Euro 4.500 Euro (verdoppelter Bundesanteil i. H. v. 3.000 Euro, Herstelleranteil i. H. v. 1.500 Euro), sofern das Fahrzeug erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen wird. Bei Antragstellung im Jahr 2024 beträgt der Umweltbonus für reine Elektrofahrzeuge bis zu einem BAFA-Nettolistenpreis von 45.000 Euro 4.500 Euro (verdoppelter Bundesanteil i. H. v. 3.000 Euro, Herstelleranteil i. H. v. 1.500 Euro).
Der Herstelleranteil, übernommen von der Volkswagen AG, wird automatisch vom Nettolistenpreis abgezogen und mindert somit die gesetzliche Umsatzsteuer. Sie finden die entsprechenden Positionen auf der Rechnung ausgewiesen. Die Gewährung des Herstelleranteils am Umweltbonus berechtigt nicht automatisch zum Erhalt des Bundesanteils.
Über die Auszahlung des Bundesanteils entscheidet ausschließlich das BAFA anhand der jeweils geltenden Förderbedingungen und nach Ihrem Antrag. Der Antrag auf Gewährung des Bundesanteils am Umweltbonus muss spätestens ein Jahr nach Zulassung über das elektronische Antragsformular unter unter www.bafa.de eingereicht werden.
Der Umweltbonus endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel. Die Gewährung des Umweltbonus endet spätestens am 31.12.2024.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das hier Dargestellte dient ausschließlich Ihrer Information und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.bafa.de
Stand: 13. 12.2022
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