Nach § 25 StVG kann bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen grundsätzlich ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer gerichtlich angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis. Dazu kommt es in der Regel erst, wenn eine Verkehrsstraftat vorliegt oder die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer die Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs abspricht. Bei der Verhängung eines Fahrverbots behält der Betroffene also erstmal grundsätzlich seine Fahrerlaubnis – nur dass er eben im betreffenden Zeitraum entweder bestimmte oder gar keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen darf. So weit, so einleuchtend.
Was versteht man unter „grob“ und/oder „beharrlich“?
Grobe Verkehrsverstöße sind Verfehlungen, die häufig zu schweren Unfällen führen oder die subjektiv ein derart leichtsinniges, nachlässiges beziehungsweise gleichgültiges Verhalten demonstrieren, dass für ihre Ahndung und die erzieherische Wirkung eine – auch erhöhte – Geldbuße nicht mehr ausreicht. Von beharrlichen Pflichtverstößen spricht man wiederum, wenn ein Betroffener in verhältnismäßig kurzen Abständen wiederholt ähnlich gelagerte Verfehlungen begeht – und damit zeigt, dass es ihm an der für eine verantwortungsvolle Teilnahme am Straßenverkehr notwendigen „rechtstreuen Gesinnung“ fehlt.
So schnell kann’s gehen
Wird in Folge dieser Verstöße ein Fahrverbot verhängt, das den Betroffenen meist wesentlich härter trifft als eine Geldbuße, hat dieses in erster Linie die Funktion eines „Denkzettels“ – von dem Verwaltungsbehörden oder Gerichte (nach Einspruch gegen den Bescheid) aber ausnahmsweise absehen können. Schließlich kann es im hektischen Berufsalltag schnell passieren, dass man zum Beispiel eine rote Ampel überfährt, deren Rotlichtphase schon länger als eine Sekunde gedauert hat. In diesem Fall wird ein Regelfahrverbot fällig. Gleiches gilt übrigens auch dann, wenn man sich zweimal innerhalb eines Jahres eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr erlaubt.
Der Einzelfall zählt
In den genannten Fällen und vergleichbaren Szenarien kommt es im Zweifelsfall darauf an, ob die Verhängung eines Fahrverbots eine unzumutbare Härte darstellt. Grundsätzlich muss geklärt werden, ob der Betroffene tatsächlich mit einer gesteigerten Fahrlässigkeit gehandelt hat oder „nur“ einem Augenblicksversagen erlegen ist, sprich: ob der ansonsten sehr konzentrierte und aufmerksame Fahrer zum Beispiel bloß für einen kurzen Moment unaufmerksam war. Hier spielen dessen Ortskenntnisse ebenso eine Rolle wie die Erkennbarkeit von Verkehrszeichen oder die baulichen Begebenheiten. Will man glaubhaft darlegen, dass die Verhängung eines Fahrverbots eine unzumutbare Härte darstellt, sollte man seine Argumentation frühzeitig und konkret vortragen und geeignete Nachweise erbringen, dass das Fahrverbot die eigene Existenz gefährdet. Dabei reichen einfache berufliche oder finanzielle Nachteile allerdings nicht aus. Anders verhält es sich mit dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes, der – wenngleich selten – praktisch immer als unzumutbare Härte anerkannt wird. Auch körperliche Behinderungen und/oder Krankheiten des Betroffenen oder pflegebedürftiger Angehöriger können ein Fahrverbot verhindern.
Denkzettel mit Einschränkungen
Neben den genannten Punkten ist außerdem zu prüfen, ob eventuell die Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten als „Denkzettel“ genügt. Die Juristen sprechen hier von der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Übermaßverbotes. So wurde in einem konkreten Fall zum Beispiel gegen einen selbstständigen Landwirt nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt. Jedoch konnte der „Verkehrssünder“ eine Beschränkung des Fahrverbots auf Pkw erwirken. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Landwirt im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit darauf angewiesen sei, seine landwirtschaftlichen Fahrzeuge auch auf öffentlichen Straßen zu führen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.1994 - 5 Ss (OWi) 187/94 - 5 Ss (OWi) 103/94 I).
Fahrverbot aufgehoben … und die Geldbuße?
Doch wie bei so vielen Dingen im Leben ist auch hier nicht alles Gold, was glänzt. Zum einen führt der Verzicht auf ein Fahrverbot in der Regel zu einer mitunter drastischen Erhöhung der Geldbuße – bis hin zur Verdreifachung des Betrags. Zum anderen muss festgestellt werden, dass die Gerichte respektive die an Ordnungswidrigkeitenverfahren beteiligten Staatsanwaltschaften die Hürde zur Darlegung der besonderen Umstände immer höher ansetzen. Ein Fahrverbot zu umgehen ist also beileibe – und ja absolut zurecht – alles andere als ein Spaziergang.
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Stand: 28.06.2022
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